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Verfassungsgerichtshof: Derzeitige Gestaltung der Schenkungssteuer ist – nach der Erbschaftssteuer – auch verfassungswidrig

Autor: LBG

22.06.07 15:28

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner heutigen Veröffentlichung sein Erkenntnis vom 15. Juni 2007 bekannt gegeben, wonach die Schenkungssteuer für alle Schenkungen nach dem 31. Juli 2008 (Reparaturfrist) verfassungswidrig ist.

Heinz Harb

Die Erbschaftssteuer wurde bereits mit Erkenntnis vom 7. März 2007, ebenfalls unter Einräumung einer Reparaturfrist bis zum 31. Juli 2008, als verfassungswidrig aufgehoben.

Konsequenzen der VfGH-Entscheidung
- Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist aufgrund dieser Erkenntnisse des VfGH nach wie vor, längstens aber bis zum 31. Juli 2008, unverändert anzuwenden.
- Der Gesetzgeber hat im Wesentlichen die Möglichkeit, diese Reparaturfrist wie folgt zu nützen:

1. Auslaufen lassen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer durch ein ungenütztes Verstreichen der vom VfGH eingeräumten Reparaturfrist mit der Konsequenz der automatischen Gesetzesaufhebung nach Ablauf der Frist mit 31. Juli 2008.
2. Gesetzliche Neuregelung und Herstellung einer verfassungskonformen Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften.
3. Die bisherigen Regelungen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer  werden als Verfassungsbestimmung mit einer 2/3 Mehrheit im Parlament abgesichert. Zur Erinnerung: Eine solche Verfassungsbestimmung liegt auch bei der 25%-igen KEST-Endbesteuerung von bestimmten Finanzanlagen, beispielsweise Sparbüchern oder auch Bundesanleihen bereits längst vor und befreit diese von der Erbschaftssteuer, allerdings derzeit nicht von der Schenkungssteuer.
4. Unverzügliche Abschaffung der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer durch Beschluss des Gesetzgebers.

Einschätzung der weiteren Entwicklung
- Hinsichtlich der Erbschaftssteuer war bereits in den letzten Wochen zu vernehmen, dass die Koalitionsparteien zu einem Auslaufen – damit zum ungenützten Verstreichen der Reparaturfrist – tendieren. Dies würde bedeuten, dass Vermögensübertragungen im Zuge von Erbfällen tatsächlich erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 erbschaftssteuerfrei sind. 
- Die Schenkungssteuer könnte dem Vernehmen nach durchaus repariert werden. Im Bundesministerium für Finanzen laufen bereits seit längerem diesbezügliche Experten-Beratungen.

Mag. Heinz Harb, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer der LBG Österreich erklärt dazu in  einer ersten Reaktion: „Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen hat neben fiskalpolitischen Aspekten natürlich auch eine zutiefst gesellschaftspolitische Relevanz unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten. Darüber hinaus ist für den Steuerpflichtigen zu fordern, dass rasch für Klarheit und Rechtssicherheit zur weiteren Entwicklung gesorgt wird.

Konkret: Der Gesetzgeber wird aufgerufen, die Erbschaftssteuer durch Gesetzesbeschluss abzuschaffen und nicht das Damoklesschwert einer etwaigen „doch noch Reparatur bis zum 31.7.2008“ schweben zu lassen.

Der Gesetzgeber wird aufgerufen, rasch für Rechtssicherheit bei Schenkungen durch einen Gesetzesbeschluss zu sorgen, falls hier eine zu erwartende Reparatur vorgenommen wird.“

Sachverhalt und Hintergründe
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 regelt die Besteuerung des Übergangs von Vermögenswerten, und zwar einerseits den „Erwerb von Todes wegen“ (§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG), andererseits „Schenkungen unter Lebenden“ (§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG), sowie von Zweckzuwendungen. Die Begründung der Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt darin, den „Zuwachs an Leistungsfähigkeit“ einer Person (Bereicherung) durch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen zu besteuern.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nicht „billig“: Hinterbliebene Kinder und Ehegatten zahlen einen Steuertarif von 2 - 15%, Lebensgefährten und Fremde von 14 - 60% !!

Bei Enkeln, Eltern, Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkindern, Schwiegereltern, Nichten und Neffen beträgt der Steuertarif   4 – 50%. Soweit fremde, nicht verwandte Personen Vermögenswerte im Erb- oder Schenkungsweg erhalten, beträgt der anzuwendende Steuertarif beachtliche 14 – 60%. Selbst langjährige Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft und mit gemeinsamen Kindern zählen zu diesem fremden, und damit hoch besteuerten Personenkreis. Übrigens: Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 12.10.2006 die Angemessenheit der deutlich unterschiedlichen Behandlung von Lebensgemeinschaften und Eheleuten mit Hinweis darauf, dass diese Regelungen im zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen, als verfassungskonform anerkannt.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird vom übertragenen Vermögenswert abzüglich übernommener Schulden und Lasten, Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsansprüchen oder bestimmten, beispielsweise mit dem Erbfall zusammenhängenden Kosten (z.B.: Begräbniskosten), unter Berücksichtigung sehr geringer persönlicher Steuerfreibeträge ermittelt. Generell erfolgt die Bewertung zum gemeinen Wert, das ist der übliche erzielbare Veräußerungswert. Bei inländischem Grundvermögen, Betriebsgrundstücken und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist in der Regel der 3-fache Einheitswert anzuwenden. Bei sonstigem Betriebsvermögen wird der Teilwert (Wert des einzelnen Wirtschaftsgutes bei Erwerb des ganzen Betriebes) und bei börsennotierten Wertpapieren der Kurswert angesetzt. 

VfGH spricht sich nicht grundsätzlich gegen eine Schenkungs- und Erbschaftssteuer aus.

Der VfGH hat jedoch keine Bedenken gegen eine Erbschafts- und Schenkungssteuer an sich und auch nicht dagegen, für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung von Grundbesitz grundsätzlich auch das System der Einheitswerte zu verwenden. Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass der VfGH bereits in seinem Erkenntnis zur Erbschaftssteuer erwähnt hat, „…dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner ihm sicherlich zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit eine (möglicherweise sachlich begründete) Begünstigung für den unentgeltlichen Transfer von Grundbesitz (speziell vielleicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) schaffen wolle“, womit der VfGH zum Ausdruck bringt, dass er dies allein nicht für verfassungswidrig hielte.

Insgesamt bedeutet das, die österreichische Bundesverfassung räumt dem Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit ein, von einer Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung Gebrauch zu machen, oder eben auch nicht. Gleichfalls kann das System der Einheitsbewertung herangezogen werden. Allerdings eben nicht, wenn sich diese Einheitswerte von angemessenen tatsächlichen Verkehrswerten von Liegenschaften zum Zeitpunkt des Erbanfalls oder von Schenkungen derart weit entfernen, dass die Wertansätze unvertretbar gering im Vergleich zu anderem ererbten bzw.  geschenkten Vermögen (z.B.: Barvermögen) ausfallen bzw. die der Besteuerung zugrunde gelegten historischen Einheitswerte von Fall zu Fall deutlich unterschiedliche Wertdiskrepanzen aufgrund von Zufälligkeiten in der regionalen Wertentwicklung zwischen dem Einheitswert einerseits und dem jeweiligen Verkehrswert der Liegenschaft andererseits aufweisen.

Der VfGH hätte nun konsequenterweise die Bestimmung zur Bewertung von Liegenschaften zu Einheitswerten aufheben können, allerdings hätte dies aufgrund der Gesetzessystematik wiederum zu anderen Verfassungswidrigkeiten geführt.

Daher hat sich der VfGH dazu entschieden, den gesamten Anwendungsbereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hinsichtlich der Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden als verfassungswidrig aufzuheben.

Was gilt derzeit – und wie lange noch - für Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften
Der VfGH hat den Anwendungsbereich der Erbschaftssteuer hinsichtlich des „Erwerbs von Todes wegen“ unter Einräumung einer Reparaturfrist für den Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2008 als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bundesregierung hat nach ersten heftigen Reaktionen (ÖVP: Gänzlicher Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer. SPÖ: Beibehalten für „größere“ Vermögen)  offenkundig zu einem Konsens hinsichtlich Auslaufen der Erbschaftssteuer mit Ablauf der Reparaturfrist – somit mit 31. Juli 2008 - gefunden. Demnach wäre die Erbschaftssteuer uneingeschränkt – trotz verkündetem Konsens zu deren Abschaffung - für alle Erbfälle bis zu diesem Datum weiter anwendbar

Zu beachten ist, dass derzeit bei Wegfall der Erbschaftssteuer jeder Erwerb von Todes wegen von inländischen Grundstücken zwar nicht der Erbschaftssteuer unterliegt, wohl aber der Grunderwerbsteuerpflicht von 2% für nahe Verwandte bzw. 3,5% für andere Personen. Dies entspricht dem bisherigen Grunderwerbsteueräquivalent im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.

Empfehlungen für Erbschaften:  Im Regelfall kann wohl niemand den Zeitpunkt seinen Todes – ob in jungen Jahren oder in fortgeschrittenem Alter – vorhersehen. Aus Gründen der Vernunft empfiehlt sich daher, frühzeitig ein gut durchdachtes Testament zu erstellen. Eine Aktualisierung ist später ohnehin noch möglich. Nach wie vor liegt allzu oft überhaupt kein Testament vor, ein solches wird formell ungültig bzw. inhaltlich unklar verfasst, oder es werden Auflagen und sonstige Regelungen derart getroffen, dass sie zu erheblichen – durchaus vermeidbaren – Erbschaftssteuerbelastungen, solange es sie noch gibt, führen. Eine rechtzeitige zivil- und steuerrechtliche Beratung durch Notar, Steuerberater und Rechtsanwalt ist daher anzuraten.

Schenkungen
Der VfGH hat nun ebenso den Anwendungsbereich der Schenkungssteuer hinsichtlich des „Erwerbs von Todes wegen“ unter Einräumung einer Reparaturfrist für den Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2008 als verfassungswidrig aufgehoben.

Dem Vernehmen nach diskutiert die Finanzverwaltung derzeit „Reparaturvarianten“, da bei einem Wegfall der Schenkungssteuer künftig denkbare Gestaltungen rund um Schenkungen zur Umgehung der Einkommen- oder Lohnsteuer, sowie die Lösung der derzeitigen legistischen Vernetzung mit anderen Bereichen des Steuerrechts, Sorge bereiten.

Empfehlung für Schenkungen: Sollten (unverschiebbare) Schenkungen unmittelbar bevorstehen, empfiehlt sich dringend eine gediegene Beratung aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht und eine Bedachtnahme darauf, was eigentlich – abgesehen von rein steuerlichen Überlegungen – wirklich wem, wann, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Auflagen übertragen werden soll. Dabei wird dann allerdings mit besonderer Sorgfalt danach zu trachten sein, den gesetzlichen Spielraum zulässiger Gestaltungen zur Senkung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer, beispielsweise durch die Vereinbarung von Wohnrechten, Fruchtgenussrechten, Leibrenten, gemischten Schenkungen und ähnlichen Gestaltungen, niedrig zu halten.

Praxishinweis für den Unternehmensübergang von Klein- und Mittelbetrieben: Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibetrag von € 365.000 nützen

§ 15 a ErbStG regelt, dass Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von inländischen Betrieben und Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft oder Kapitalanteile, beispielsweise an einer GmbH, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Vorausgesetzt, es wird zumindest ein 25%-Anteil übertragen, der Erwerber ist eine natürliche Person und der Geschenkgeber hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig.

Bestimmte KEST-endbesteuerte Finanzanlagen sind nach wie vor erbschaftssteuerfrei, aber schenkungssteuerpflichtig.

Für die Praxis ist zu beachten, dass die unentgeltliche Übertragung von bestimmten Finanzanlagen (z.B.: Anleihen, Sparbücher) bei bestehender KEST-Endbesteuerung im Todesfall schon bisher steuerfrei war, bei Schenkungen unter Lebenden hingegen die KEST-Endbesteuerung nicht greift und derzeit noch Schenkungssteuerpflicht besteht!



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