Raus aus dem Pensionsloch! Die besten Tipps für Ihren Ruhestand

Raus aus dem Pensionsloch! Die besten Tipps für Ihren Ruhestand

Keine Angst vor dem Ruhestand! Als SVA-Versicherte können Sie gelassen planen und sind gut versorgt. Wie Sie die Höhe Ihrer Pension vorab erfahren – und worauf Sie sonst noch zählen können.

Unruhige Zeiten, steigende Lebenserwartung und Einnahmen, die oft schwer einzuschätzen sind: Kein Wunder, dass viele Selbständige fürchten, nach Ende ihres Arbeitslebens in finanzielle Not zu kippen. Und sie sind damit nicht allein, wie aktuelle Zahlen zeigen. So ergab etwa die im November 2018 präsentierte „Silver Living Studie“:

• 56 Prozent der Österreicher sind überzeugt, ihre Lebenssituation werde in der Pension schlechter sein als die jener, die heute bereits in Pension sind.
• 54 Prozent der Befragten, die noch erwerbstätig sind, gaben an, sich viele Gedanken darüber zu machen, wie ihr Leben im Alter aussehen wird.
• 40 Prozent meinten, die Lebenssituation von Pensionisten habe sich in den vergangenen Jahren verschlechtert.

Entspannt nach vorne schauen
Verständliche Sorgen, die wir unseren Versicherten nehmen wollen. Denn mit der SVA sind Sie auf der sicheren Seite: Pensionskonto und Pensionskontorechner zeigen Ihnen jederzeit, was Sie aus derzeitiger Sicht in der Pension im Börsel haben werden. Alle wichtigen Infos können rasch und einfach über www.svagw.at abgerufen oder bei Ihrer Landesstelle angefordert werden.
Pensionskonto: www.neuespensionskonto.at
Pensionskontorechner: www.pensionskontorechner.at

Was die Pensionshöhe bestimmt
Wie viel Geld Sie zur Verfügung haben werden, hängt von drei Faktoren ab:

• Versicherungszeiten
Anspruch auf eine Alterspension hat, wer mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben hat. Mindestens 84 Monate davon (sieben Jahre) müssen durch Erwerbstätigkeit gesammelt worden sein (Arbeitslosenversicherung, Kindererziehungszeiten etc. gelten nicht als Erwerbstätigkeit!). Mit jedem Monat, in dem in die Pensionsversicherung eingezahlt wird, steigt auch die Pension.
• Alter
Das Regelpensionsalter liegt bei Männern bei 65 Jahren. Bei Frauen wird die derzeitige Grenze von 60 Jahren ab 1. Jänner 2024 stufenweise an das für Männer gültige Alter angeglichen. WICHTIG: Für Frauen, die ab 2. Dezember 1963 geboren sind, gilt durch die neue Regelung ein erhöhtes Regelpensionsalter. Für jene, die ab 2. Juni 1968 das Licht der Welt erblickten, ist die Vollendung des 65. Lebensjahres Voraussetzung für die Regelpension. Wer sein Arbeitsleben vorzeitig beendet, muss mit Abschlägen rechnen. Allerdings: Geht jemand aus gesundheitlichen Gründen früher in Pension, gelten Sonderbestimmungen. Und: Wer länger erwerbstätig bleibt, erhöht seinen Anspruch.
• Einkommen
Die Beiträge zur Pensionsversicherung, die Sie monatlich bezahlen, werden auf Basis Ihres Einkommens berechnet. Sie landen direkt auf Ihrem Pensionskonto.

Das Pensionskonto
Hier können Sie jederzeit ablesen, wie es um Ihre Gutschriften bestellt ist: Einfach auf www.svagw.at gehen, mit Ihrer Handysignatur einloggen, auf „Pension & Pflegegeld > Pensionskonto“ klicken – und schon haben Sie alle wichtigen Begriffe und Daten vor Augen:

• Gesamtgutschrift“ steht für Ihre Jahrespension – also für das, was Sie bekommen könnten, wenn Sie jetzt zu arbeiten aufhören, die Mindestversicherungszeiten bereits gesammelt haben und zum Regelpensionsalter in Pension gehen.
• In der Liste der vergangenen Jahre finden Sie den Begriff „Summe der Beitragsgrundlagen“. Dieser Wert zeigt das Einkommen des jeweiligen Jahres, das ausschlaggebend für die Berechnung Ihrer Pensionsbeiträge war.
• Ein Klick auf „Pensionswert“ zeigt den „fiktiven monatlichen Pensionswert“: Dies ist die Höhe der monatlichen Brutto- Pension, die Ihnen zusteht, wenn keine weiteren Versicherungszeiten erworben werden, die Mindestversicherungszeiten erfüllt sind und Sie zum Regelpensionsalter in Pension gehen. Außerdem sehen Sie hier, wie viele Versicherungsmonate Sie in Österreich bereits für sich verbuchen können und das Datum, zu dem Sie Ihre Alterspension antreten könnten.

Der Pensionskontorechner
Dieses praktische Service liefert rasch einen Richtwert zu Ihrer voraussichtlichen Pensionshöhe. So geht’s:

1. Auf www.pensionskontorechner.at gehen
2. Geburtsdatum und Geschlecht eingeben
3. Pensionskonto-Gutschrift eintragen
4. Durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen eingeben

Der Rechner zeigt die voraussichtliche zukünftige monatliche Pensionshöhe (brutto und netto).

ACHTUNG: Ob die Mindestversicherungszeit für den Pensionsanspruch erfüllt ist, „weiß“ der Rechner nicht!

In Pension und trotzdem erwerbstätig
Wer in der Pension weiterarbeiten und seine Einkünfte aufbessern möchte, sollte sich vorab informieren, welche Regeln für Alterspension, krankheitsbedingte und Hinterbliebenen-Pensionen gelten. Denn Erwerbstätigkeit bei laufendem Pensionsbezug ist möglich, kann jedoch zum Wegfall der Pension führen, wenn Zuverdienstgrenzen überschritten werden. Verdient etwa jemand, der eine vorzeitige Alterspension bei Langzeit-Versicherung oder eine Korridorpension bezieht, monatlich mehr als 446,81 Euro dazu, verliert er dadurch seinen Anspruch auf die Pensionszahlung. Wird durch die Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung begründet, z.B. durch eine aufrechte Gewerbeberechtigung, geht der Anspruch auf die Pensionszahlung auch bei Einkünften unter der Zuverdienstgrenze verloren. Dies gilt selbst dann, wenn aus der Erwerbstätigkeit Verluste erzielt werden.

Allerdings: Übt jemand neben der Regelalterspension eine mit Pflichtversicherung verbundene Erwerbstätigkeit aus, wird die Pension ungekürzt ausbezahlt – und in die Pflichtversicherung eingezahlte Beiträge ergeben einen Zuschlag zur Pension.

Ob es mehr Sinn hat, länger zu arbeiten und noch auf die Pension zu verzichten oder diese in Anspruch zu nehmen und für zugleich ausgeübte Tätigkeit weiter volle Beiträge zu zahlen, hängt von den individuellen Umständen ab.

Alle Infos zum Thema „Pension“ finden Sie auf www.svagw.at oder www.neuespensionskonto.at. Für telefonische Anfragen wählen Sie bitte die Nummer unserer SVA-Hotline 050 808 808. Zudem stehen Ihnen die Mitarbeiter Ihrer SVA-Landesstelle auf Wunsch mit persönlicher Beratung zur Seite.

... zum Beispiel: Weiterarbeit in der Pension

Inge K., Jahrgang 1959, erreicht im Mai 2019 ihr Regelpensionsalter. Laut SVA-Pensionskontorechner würde sie monatlich 2.000 Euro Pension bekommen, wenn sie sich mit 60 zur Ruhe setzt. Eigentlich würde sie Ihren Beruf aber gerne noch länger ausüben.

Ihre Frage:
„Wie viel dürfte ich monatlich weiterhin dazuverdienen, ohne SVA-Beiträge zahlen zu müssen?“

Die Antwort: Wenn Sie höchstens 5.361,72 € im Jahr dazuverdienen, brauchen Sie keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen. Um die bisherigen Vorschreibungen zu stoppen, geben Sie der SVA bitte bekannt, dass Ihr Einkommen voraussichtlich unter diesem Betrag liegen wird.

Für Gewerbetreibende geht dies via „Kleinunternehmerausnahme“, die Sie mit erreichtem Regelpensionsalter beantragen können (zusätzliche Voraussetzung ist, dass Ihr Jahresumsatz unter 30.000 € liegt!). Als „Neue Selbständige“ ohne Gewerbeschein geben Sie bitte an, dass Ihre Einkünfte voraussichtlich unter dem genannten Betrag liegen werden. Die SVA prüft im Nachhinein mit dem Steuerbescheid, ob die Grenzen eingehalten wurden. Wenn nicht, müssen wir eine Nachzahlung einfordern (Pensionsbeiträge werden mit einer „besonderen Höherversicherung“ vergütet)! PS: Der Beitrag zur Unfallversicherung von 9,79 € im Monat wird bei Gewerbetreibenden auch bei niedrigen Einkünften fällig!

... zum Beispiel: Lohnt es sich, den Pensionsantritt hinauszuschieben?
Maria F., geboren im Februar 1963, ist Ärztin und seit 2008 in ihrer eigenen Ordination tätig. Jetzt, mit 55, beginnt sie, sich Gedanken über die späten Jahre zu machen.

Ihre Frage: „Wäre es für mich sinnvoll, mit 60 in Pension zu gehen oder würde diese erheblich steigen, wenn ich verzichte und weitere drei Jahre im Beruf bleibe?“

Die Antwort:
Dies lässt sich leider nicht pauschal beantworten, weil individuelle Daten und persönliche Abwägungen hier eine Rolle spielen.

Tipp:
Nützen Sie den Pensionskontorechner (www.pensionskontorechner.at), die Informationen auf unserer Homepage (www.svagw.at) und unsere Telefon-Hotline (050 808 808) oder lassen Sie sich in Ihrer Landesstelle persönlich beraten! Einige Basics: Bei Verzicht auf die Pensionszahlung werden Ihnen für Ihre Beiträge zur Pensionsversicherung Gutschriften auf Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben (1,78 Prozent der Beitragsgrundlage).

Für jeden Monat, in dem die Pension nicht beansprucht wird, wird Ihre Gutschrift im Pensionskonto um 0,35 Prozent erhöht. Die „Bonifikation“ gibt es für bis zu 36 Monate. So lässt sich ein Zuschlag von bis zu 12,6 Prozent erarbeiten – zusätzlich zur höheren Gutschrift im Pensionskonto. Und: Wer schon in Pension gehen könnte, diese aber aufschiebt, zahlt nur den halben Beitrag zur Pensionsversicherung, erhält jedoch die volle Gutschrift und Bonifikation („Aufschubbonus“ für bis zu 36 Monate). Allerdings: Die Ersparnis bei den Pensionsversicherungsbeiträgen ist einkommenssteuerpflichtig!

... zum Beispiel: Was, wenn Krankheit zur „Erwerbsunfähigkeitspension“ zwingt?
Alfred W., Jahrgang 1964, hat bis 2012 einen kleinen Malerbetrieb geführt und im Schnitt 2.200 Euro netto monatlich verdient. Aufgrund einer chronischen Erkrankung sieht er sich nicht mehr in der Lage, seine Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten.

Seine Frage: „Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen, wenn ich frühzeitig in Pension gehe?“

Die Antwort: Sie können eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragen. Um zu erfahren, ob Sie diese bekommen würden, können Sie vorab verbindlich feststellen lassen, ob Sie nach den gesetzlichen Regelungen erwerbsunfähig sind. Alle Infos dazu erhalten Sie auf www.svagw.at unter „Pension und Pflegegeld > Pension durch Krankheit“ sowie bei unseren Beratern. Der Abschlag beträgt 0,35 Prozent für jeden Monat vor dem Regelpensionsalter, höchstens aber 13,8 Prozent. Für die Inanspruch- nahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Zurechnungsmonate berücksichtigt. Wenn Sie Pflege brauchen, können Sie – auch schon vor Pensionsantritt – Pflegegeld beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie auf monatlich mehr als 65 Stunden Betreuung/Hilfe durch andere Personen angewiesen sind.

Infos zu weiteren Förderungen (z.B. 24-Stunden-Pflege etc.) bieten www.sozialministerium.at („Pension/Pflege > Pflege und Betreuung“), das BürgerInnenservice des Sozialministeriums (Tel: 01 711 00 - 86 22 86), die Landesregierungen bzw. in Wien der Fonds Soziales Wien (www.fsw.at).

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SVS Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

  Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien
  Österreich
  +43 50 808 808

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