Keine Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung: Bundesinnung Lebensmittelgewerbe erreicht Erleichterung für Handwerksbetriebe

Keine Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung: Bundesinnung Lebensmittelgewerbe erreicht Erleichterung für Handwerksbetriebe
Landesinnungs-meister Thomas Hatwagner

Eisenstadt (A) Mit 13. Dezember 2016 wird es verpflichtend, bestimmte Nährwerte auf verpackten Lebensmitteln zu kennzeichnen. Darunter fallen Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, bezogen auf 100g oder 100ml. Das gibt die Lebensmittelinformationsverordnung der EU vor.

In langen Gesprächen, verbunden mit Lokalaugenscheinen bei typischen Gewerbebetrieben, ist es der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe gelungen, eine Ausnahme für das Handwerk von dieser Verpflichtung zu erreichen.

„Endlich hat die Behörde anerkannt, dass handwerklich hergestellte Lebensmittel Unikate sind, die sich nicht standardisieren lassen“, so Landesinnungsmeister Thomas Hatwagner. Für die kleinen Handwerks-Bäcker, -Konditoren oder –Fleischer aber auch Nahrungs- und Genussmittelerzeuger hätte diese gesetzliche Auflage eine unüberwindbare Hürde dargestellt, denn jedes Handwerksprodukt hat eine unterschiedliche Zusammensetzung. Hatwagner: „Bei Backwaren hängt es auch vom Wetter ab, wie sich der Teig verhält. Meine erfahrenen Bäcker dosieren alle Zutaten so, dass der jeweils beste Teig entsteht und das Geschmackserlebnis eines echten Handwerkerbrotes für die Kundinnen und Kunden garantiert werden kann.“ Der Innungsmeister ergänzt: „Bei uns ist alles noch echte Handarbeit.“

Von der Kennzeichnungspflicht befreit sind Handwerksbetriebe, die ihre Erzeugnisse in ihrem eigenen Laden, in mobilen Verkaufsständen oder im Rahmen einer Hauszustellung unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben. Auch Handwerksbetriebe, die im Gewerberegister in dieser Form eingetragen sind, müssen ihre verpackten Produkte nicht mit einer Nährwertkennzeichnung versehen, sofern ihre Produkte nur regional und punktuell vertrieben werden. Die Abgabe durch lokale Einzelhandelsgeschäfte ist von der Ausnahmeregelung ebenso umfasst, wie punktuelle Lieferungen an einzelne Geschäfte in Österreich. Ist ein Produkt allerdings in Supermärkten in ganz Österreich erhältlich, kann nicht mehr von einer lokalen Abgabe gesprochen werden und die Nährwertkennzeichnung muss auf das Produkt.

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